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§ 45d - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 45d Zuständigkeit der Europakammer
§ 45d wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlußfassung des Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet.
(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen, wenn
- 1.
- dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist;
- 2.
- die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;
- 3.
- ein Land oder ein Ausschuß die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregen.
(4) Stellt der Präsident fest, daß die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weist er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundesrat einberuft. Der Präsident kann den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.
(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu deren Beschlußfassung der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlußfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.
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siehe §§ 3 und 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 7 EUZBLG
Zitierungen von § 45d Geschäftsordnung des Bundesrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45d GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BR selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 GO-BR Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
... Tagen abläuft oder daß es sich um einen Eilfall EG-Vorlage gemäß § 45d Abs. 1 handelt. (5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ...
§ 45a GO-BR Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse
... werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eilbedürftigkeit (§ 45d Abs. 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist. (3) Die Zuweisung wirkt bis ...
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