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§ 464 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 464 Pfandrecht des Spediteurs



1Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. 2An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. 3§ 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 464 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 464 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 464 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 442 HGB Rang mehrerer Pfandrechte (vom 25.04.2013)
... Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464 , 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die ...
§ 497 HGB Rang mehrerer Pfandrechte (vom 25.04.2013)
... an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464 , 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 1 Satz 2 und Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 32. § 464 wird wie folgt gefasst: „§ 464 Pfandrecht des Spediteurs Der ... 2" ersetzt. 32. § 464 wird wie folgt gefasst: „§ 464 Pfandrecht des Spediteurs Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem ... mehrerer Pfandrechte Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464 , 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte ...