Artikel 46 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 46 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 KAGB § 1

In § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 46 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Artikel 5 FPStatGuaÄndG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 5 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12a eingefügt: „(12a) Die ...


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