Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:
- 1.
- Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,
- 2.
- Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und
- 3.
- sonstige Zweifel an
- a)
- der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder
- b)
- der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.