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§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 46 Zulassung zum mündlichen Teil



(1) Zum mündlichen Teil wird zugelassen, wer für mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Bewertung „ausreichend" erreicht hat.

(2) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.

(3) 1Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben. 2Im Fall der Zulassung sollen dabei auch die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden.

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