§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 46 Schriftliche Prüfung



(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.

(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren:

1.
drei Klausuren mit Aufgaben aus den Inhalten der Lehrgänge nach den §§ 24, 25 und 27,

2.
einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des Lehrgangs nach § 26.

2Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 1 ist die Zusammenfassung von Inhalten aus mehreren Lehrgängen in einer Klausur zulässig.

(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes. 2Die Aufgaben für die Klausur nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier Zeitstunden. 2Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 3Die Klausuren werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. 4Nach der zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.

(5) Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.



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