Tools:
Update via:
§ 46 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Zitierungen von § 46 IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 IfSG Anzeigepflichten
... werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind. (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die ...
§ 50 IfSG Veränderungsanzeige
... entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/46_IfSG.htm