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§ 46
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§ 46 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000
BGBl. I S. 1045
; zuletzt geändert durch
Artikel 8v
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13
Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
69 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 567 Vorschriften zitiert
9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45
←
→
§ 47
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 46 wird in
2 Vorschriften zitiert
Der Erlaubnis nach §
44
bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach §
45
keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
§ 45
←
→
§ 47
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Zitierungen von
§ 46 IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 49 IfSG Anzeigepflichten
... werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des
§ 46
tätig sind. (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die ...
§ 50 IfSG Veränderungsanzeige
... entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des
§ 46
tätig ...
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