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§ 46 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation anerkannt wird.
(2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
- 1.
- sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig ist oder
- 2.
- die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig, wenn
- 1.
- sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation
- a)
- „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik",
- b)
- „Medizinische Technologin für Radiologie" oder „Medizinischer Technologe für Radiologie",
- c)
- „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik" oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik" oder
- d)
- „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin" oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin"
- 2.
- wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 48 ausgeglichen werden.
Zitierungen von § 46 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 MTBG Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
... in diesem Gesetz geregelten Berufe entspricht, und c) entweder aa) nach § 46 Absatz 3 , § 47 und § 48 mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, in dem ...
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