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§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 46 Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung



(1) 1Für jeden Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine Bewertung. 2Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.

(2) Die Bewertung enthält

1.
eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und

2.
die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.

(4) 1Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. 2Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

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