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§ 46 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)

Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 46 Generalakte



(1) 1Für Vorgänge, die die Amtsführung im Allgemeinen betreffen, ist eine Generalakte zu führen. 2Sie enthält insbesondere

1.
Schriftverkehr mit den Aufsichtsbehörden, insbesondere zu Nebentätigkeiten, Verhinderungsfällen und Vertretungsbestellungen,

2.
Berichte über die Prüfung der Amtsführung und den dazugehörigen Schriftverkehr,

3.
Schriftverkehr mit der Notarkammer sowie der Notarkasse und der Ländernotarkasse,

4.
Unterlagen über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben,

5.
Unterlagen über die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben,

6.
Originale oder Kopien der Unterlagen über die Berufshaftpflichtversicherung einschließlich des Versicherungsscheins und der Belege über die Prämienzahlung, soweit nicht eine Gruppenberufshaftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 3 Nummer 3 der Bundesnotarordnung besteht,

7.
Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der Bundesnotarordnung,

8.
Verträge im Sinne des § 26a Absatz 3 der Bundesnotarordnung und Nachweise über Verpflichtungen im Sinne des § 26a Absatz 6 Satz 1 der Bundesnotarordnung,

9.
Anzeigen nach § 27 der Bundesnotarordnung,

10.
Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen,

11.
mit einer Zertifizierung verbundene Schriftstücke und

12.
generelle Bestimmungen über die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von Nebenakten.

(2) Die Generalakte ist entweder nach Sachgebieten geordnet zu gliedern oder mit fortlaufenden Seitenzahlen und einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.