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§ 46 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 46 Bewertung der Prüfungsleistungen



Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut eine besonders hervor-
ragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über
den durchschnittlichen
Anforderungen
liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
voll-
befriedigend
eine über den durch-
schnittlichen Anforde-
rungen liegende
Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in
jeder Hinsicht durch-
schnittlichen Anforde-
rungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz
ihrer Mängel durch-
schnittlichen Anforde-
rungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen
Mängeln leidende, im
Ganzen nicht mehr
brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare
Leistung
= 0 Punkte.




 

Zitierungen von § 46 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PatAnwAPrV Beurteilungen
... müssen folgende Inhalte umfassen: 1. eine mit einer Note und Punktzahl nach § 46 versehene Bewertung der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers, 2. eine ...
§ 49 PatAnwAPrV Bewertung der Klausuren
... bestimmten Mitgliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. Die Endbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittelwert aus ...
§ 50 PatAnwAPrV Mündliche Prüfung
... wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach § 46 bewertet. Die vom Prüfungsausschuss zu berechnende Endbewertung der mündlichen ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...