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§ 46 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 46 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 46 wird in 4 Vorschriften zitiert
Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut | eine besonders hervor- ragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
voll- befriedigend | eine über den durch- schnittlichen Anforde- rungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durch- schnittlichen Anforde- rungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durch- schnittlichen Anforde- rungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
Zitierungen von § 46 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 PatAnwAPrV Beurteilungen
... müssen folgende Inhalte umfassen: 1. eine mit einer Note und Punktzahl nach § 46 versehene Bewertung der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers, 2. eine ...
§ 49 PatAnwAPrV Bewertung der Klausuren
... bestimmten Mitgliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. Die Endbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittelwert aus ...
§ 50 PatAnwAPrV Mündliche Prüfung
... wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach § 46 bewertet. Die vom Prüfungsausschuss zu berechnende Endbewertung der mündlichen ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
... (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
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