(1)
1Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach
§ 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen.
2Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach
§ 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen.
3Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach
§ 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.
(3)
1Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach
§ 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach
§ 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden.
2Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.