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§ 46 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 46 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste



(1) 1Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). 2Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1. 3Jedes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe zugeteilt, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört.

(2) 1Die Bewerberliste ist bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. 3Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.

(3) 1Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 40 weiter auf. 2Der Wahlvorstand gibt die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.