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§ 46 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche



(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen

1.
die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie

2.
1einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche. 2Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.

(2) 1Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach

1.
der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und

2.
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.

2Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

 
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Zitierungen von § 46 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SGB XIV Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
... Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen ...
§ 57 SGB XIV Zuständigkeit (vom 01.01.2024)
... 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten. (5) Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige ... erbringt auch die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Zusammenhang stehen. (6) Alle weiteren Leistungen erbringt die ...
§ 62 SGB XIV Leistungsumfang (vom 01.01.2024)
... nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 2 AntiDHG Krankenbehandlung (vom 01.01.2024)
... gesundheitlichen Folgen Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches ...

Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 13 HeilVfV Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß (vom 01.01.2024)
... werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... § 57 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 46 " durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 46" durch die Wörter „ § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:  ... ergebenden Pflichten." c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „ § 46 " durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 46" durch die Wörter „ § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 6b. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ ... nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 ...
Artikel 19 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... durch die Wörter „Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 13 wird wie ...

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. 6. § 14 Satz 1 wird wie folgt ...