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§ 46 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 46 Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde



(1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

(2) 1Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Jahresberichte zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Berichte.

(3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu überwachen, dass

1.
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a)
den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Gesetzes berechnen, auszahlen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Endabrechnung nach § 12 erheben,

b)
ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkommen und

c)
ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,

2.
die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Übertragungsnetzbetreibern verlangen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen,

3.
die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen.

(4) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.



 

Zitierungen von § 46 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 25 EWPBG Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren (vom 03.08.2023)
... Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. (2) Die ... (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes  ...