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§ 46 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 46 Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
§ 46 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. 2§ 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) 1Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
- 1.
- Name und Anschrift des Verbrauchers,
- 2.
- Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt,
- 3.
- Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen,
- 4.
- Bezeichnung des Beklagten,
- 5.
- Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
- 6.
- Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
(3) Die Angaben der wirksamen Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Verbandsklageregister eingetragen.
(4) 1Die Anmeldung kann bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. 2§ 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Zitierungen von § 46 VDuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VDuG Gerichtlicher Vergleich
... Verbraucher schließen. Der gerichtliche Vergleich kann nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden. (2) Der Vergleich bedarf der ...
Zitat in folgenden Normen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 57b LuftVG Gemeinsame Vorschriften (vom 13.10.2023)
... das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes wirksam angemeldet ist, 4. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach ... des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes wirksam angemeldet wird. (3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ...
Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 3 VKRegV Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (vom 13.10.2023)
... elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt. (2) Die nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. Beim ... für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung 1. innerhalb der Frist des § 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist und 2. alle Angaben nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des ... 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist und 2. alle Angaben nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes enthält. Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der ...
§ 4 VKRegV Rücknahme der Anmeldung (vom 13.10.2023)
... Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 46 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab. ...
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 30 VSBG Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (vom 13.10.2023)
... und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren. Dies gilt nicht, wenn es sich um ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... „§ 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „ § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... Wörter „§ 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „ § 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ersetzt. ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 608 Absatz 2 ... „§ 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „ § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort „Klageregister" durch das Wort ... Wörter „§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „ § 46 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort „Klageregister" durch das Wort ...
Artikel 15 VRUG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... § 608 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter „Klageregister einer ... durch die Wörter „rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ...
Artikel 16 VRUG Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
... und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren." b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt ...
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