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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 46 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 46 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Jede und jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass gegen eine oder einen ihrer oder seiner Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl diese oder dieser Untergebene unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war. 2Sie oder er kann dies beantragen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Absatz 1 nicht zulässig war, oder wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des Satzes 2 vorliegen.
(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte, die oder der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel die nachfolgende Person, ist verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 zu stellen. 2Diese oder dieser Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen, wenn sie ihr oder ihm nachträglich zu hart erscheint.
(3) 1Die Soldatin oder der Soldat kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können. 2Als neue Tatsachen gelten auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, soweit sie von denen der Disziplinarverfügung abweichen.
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Zitierungen von § 46 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 WDO Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
... ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge einer oder eines Disziplinarvorgesetzten nach § 46 Absatz 1 oder 2 handelt. (3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richterinnen und ...
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