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§ 46 - Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 46 Weitere Maßnahmen
(1) 1Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. 2Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) 1Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen und besitzt er sie noch, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicher.
(3) 1Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
- die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
- 2.
- im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
- 3.
- den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) 1Die zuständige Behörde stellt Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicher
- 1.
- in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2,
- 2.
- soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet sollen oder
- 3.
- soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
- 1.
- sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und
- 2.
- soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.
(5) Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung nach Absatz 4 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) 1Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. 2Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4. 3Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems G. v. 25. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 m.W.v. 31. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 46 WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2024 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 7 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 25.07.2009 | Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
aktuell | vor 25.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 WaffG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 WaffG Örtliche Zuständigkeit (vom 01.04.2008)
... Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll, 6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
... 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. (aufgehoben) 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder ... 21c. entgegen § 42b Absatz 1 eine Waffe oder ein Messer führt, 22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht ...
§ 57 WaffG Kriegswaffen (vom 06.07.2017)
... nach Ablauf der Antragsfrist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden. § 46 Abs. 2 findet entsprechend ...
§ 58 WaffG Altbesitz; Übergangsvorschriften (vom 31.10.2024)
... 2. ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. (8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt ... überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. (12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. ... die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. (14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach ... überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. (15) Hat jemand am 1. September 2020 eine ... die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. (16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach ... überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach ... überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. (18) ... oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 entsprechend Anwendung. (19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 ... die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechende Anwendung. (21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... die Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition, in den Fällen des § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ... Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 ... einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (15) Hat jemand am 1. September 2020 eine ... Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage ... einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 ... einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. (18) Hat ... überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung. (19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz ... Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. (21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... die Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition, in den Fällen des § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ... Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009)
... überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung. (12) Besitzt der Inhaber einer ...
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Artikel 5 InnSichVG Änderung des Waffengesetzes
... diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden." 11. In § 46 werden die Absätze 2 bis 5 durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... das Wort „Zuzug," eingefügt. n) In § 46 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einziehen und verwerten" durch die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 287 10. ZustAnpV Änderung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
... 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46 , 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 7 2. DSAnpUG-EU Änderung des Waffengesetzes
... durch die Wörter „Die betroffene Person" ersetzt. 8. In § 46 Absatz 4 Satz 2 erster Teilsatz werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
V. v. 11.08.1976 BGBl. I S. 2117; aufgehoben durch § 3 V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 1 5. WaffV (vom 27.06.2020)
... 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46 , 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum ...
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
... nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WaffG ...
Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019)
... 18. Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 bis 4 Satz 1 des Waffengesetzes , § 94 Absatz 1 und § 111b Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie Sicherstellungen nach ... und Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes , 20. Zulassung von Ausnahmen durch das Bundeskriminalamt nach § 40 Absatz 4 des ...
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