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§ 47 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person
- 1.
- eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, oder
- 2.
- eine Berufsqualifikation nachweist, die
- a)
- in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
- b)
- bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
(3) Verfügt eine antragstellende Person lediglich über einen Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung ablegen.
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Zitierungen von § 47 ATA-OTA-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 56 ATA-OTA-APrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten ...
§ 67 ATA-OTA-APrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten ...
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