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§ 47 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 47 Prüfungsordnung
(1) 1Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. 2Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) 1Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. 2Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind.
(3) 1Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.
(4) 1Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
(5) 1Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
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Frühere Fassungen von § 47 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024)
... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
§ 42 BBiG Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung (vom 01.08.2024)
... von denselben Prüfenden abgenommen werden. (4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet ...
§ 49 BBiG Zusatzqualifikationen (vom 01.08.2024)
... bleibt unberührt. (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten ...
§ 50c BBiG Durchführung des Verfahrens (vom 01.08.2024)
... vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren. § 47 Absatz 3 bis 6 gilt ...
§ 56 BBiG Fortbildungsprüfungen (vom 01.08.2024)
... Absatz 2 und 3 und die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ...
§ 62 BBiG Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen (vom 01.08.2024)
... 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42a, 46 und 47 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner ...
§ 65 BBiG Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
... Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies ...
§ 103 BBiG Fortgeltung bestehender Regelungen (vom 01.01.2020)
... sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47 anzuwenden. (2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
BAS-Prüfungsordnungsermächtigungsverordnung (BASPOErmV)V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2289
BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Sonstige
Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher VorschriftenV. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Zitat in folgenden Normen
Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
§ 4 AusbEignV Nachweis der Eignung
... § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten ...
BAS-Prüfungsordnungsermächtigungsverordnung (BASPOErmV)
V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2289
§ 1 BASPOErmV Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen
... seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des ... Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... erhalten hat." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 28. In § 47 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter ... vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren. § 47 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. § 50d Besondere Regelungen für Menschen mit ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... in besonderen Fällen § 46 Entscheidung über die Zulassung § 47 Prüfungsordnung § 48 Zwischenprüfungen § 49 ... diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. (4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet ... „Ausbildungszeit" durch das Wort „Ausbildungsdauer" ersetzt. 23. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis ... 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ... 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend." b) In Absatz 4 wird das Wort „fünf" durch ... Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47 , 54 Absatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3. (2) Ist eine oberste Bundesbehörde ... zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 47 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Genehmigung und im Fall des § 54 keiner ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Eingangsformel SchädlBekUV
... Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I ...
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Eingangsformel FlgzAbfPrV
... Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I ...
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