Artikel 47 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 47 Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes


Artikel 47 ändert mWv. 1. Januar 2025 AkkStelleG § 2

§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „schriftlichen" durch das Wort „elektronischen" ersetzt.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben."



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