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§ 47 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
(1) 1Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. 3Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.
(2) 1Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. 2Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. 3Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. 4Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.
(3) 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. 2Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(4) 1Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. 2Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. 3Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. 4Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.
(4a) 1Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. 2Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:
- 1.
- Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
- 2.
- Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
- 3.
- Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
- 4.
- schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
- 5.
- Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
- 6.
- Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
- 7.
- Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Abs. 2 entsprechen. 2Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. 3Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
(5a) 1Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. 2Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. 3Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. 4Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. 5Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. 6In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. 7Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. 8Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(6) 1Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. 2Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
(7) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte
- 1.
- ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
- 2.
- ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
- 3.
- ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
- 4.
- Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 8. April 2019 BGBl. I S. 432 m.W.v. 12. April 2019
Frühere Fassungen von § 47 BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2019 | Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 08.04.2019 BGBl. I S. 432 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 55 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 06.08.2010 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1059 |
aktuell vorher | 15.12.2006 | Artikel 2 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
aktuell | vor 15.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 BImSchG Verkehrsbeschränkungen (vom 06.08.2010)
... Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen ... und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. (3) Die Bundesregierung wird ...
§ 45 BImSchG Verbesserung der Luftqualität
... Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 a) müssen einem integrierten ...
§ 47d BImSchG Lärmaktionspläne (vom 09.07.2024)
... zu überarbeiten, dann hat dies bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 zu erfolgen. (6) § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den ...
§ 67 BImSchG Übergangsvorschrift (vom 01.10.2021)
... nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich. (10) § 47 Abs. 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach ... gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47 , die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Anlage 5 UVPG Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" (vom 01.01.2024)
... 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des ...
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (vom 11.10.2024)
... einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür ... einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f. (10) Absatz 9 gilt nicht, 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1059
Artikel 1 8. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: „§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: „§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, ... die Wörter „Informations- oder" eingefügt. 5. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, ...
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 432
Artikel 1 13. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... § 47 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2848
Artikel 1 1. StVOÄndV
... Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 55 SchriftVG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 5. In § 47 Absatz 5a Satz 3 und § 58b Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die ...
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 2 ÖffBetG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... „6," die Angabe „7 Satz 2 und 3, Abs." eingefügt. 4. § 47 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ... 5. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 47 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von ... für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47 , die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind." 6. § 73 wird wie folgt ...
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