§ 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
(1)
1Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach
§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist.
2Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
- Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,
- 2.
- Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,
- 3.
- Nachweis der folgenden Qualifikation
- a)
- Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 45 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare oder
- b)
- Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,
- 4.
- Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und
- 5.
- Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.
3Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen.
4Die Anerkennung kann - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.
(2) 1Der Einweisungslehrgang besteht mindestens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vermittelt werden. 2Die Kurse sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen stattfinden. 3Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 4Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.
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interne Verweise§ 51 FahrlG Überwachung (vom 01.01.2024) ... 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß ... 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen und 4. ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024) ... 12. von den Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie 13. von den Vorschriften der auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 beruhenden ...
§ 69 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.01.2024) ... Nummer 4 oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 ...
Zitat in folgenden NormenFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 01.01.2025) ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1 , § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 102,00 bis 358,00 ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1 , § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 33,20 bis 256,00 ... eines Aus- oder Fortbildungs- trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1 , § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung 33,20 bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 6 FahrlRNV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1 , § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 102,00 bis 358,00 ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1 , § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1 , § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 33,20 bis 256,00 ... oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1 , § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00 ...
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