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§ 47 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
§ 47 Mündlicher Teil
(1) 1Die Prüfungskommission bestimmt für das Prüfungsgespräch unterschiedliche Themen, die sich nach den Studieninhalten des Studienplans richten. 2Der mündliche Teil soll sich im Wesentlichen auf Studieninhalte des Hauptstudiums erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils waren. 3Im Prüfungsgespräch können auch konkrete berufliche Situationen behandelt werden, zu denen die oder der Studierende unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege aufzeigen soll.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) 1Die Dauer des mündlichen Teils soll 40 Minuten je Prüfling nicht unterschreiten. 2Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen.
(5) Über den Ablauf des mündlichen Teils ist für jede Prüfungsgruppe ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
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