§ 47 Allgemeine Überwachung
(1)
1Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der
§§ 24 und
25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
2Für den Vollzug der nach den
§§ 24 und
25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die
§§ 6,
7 Absatz 1 bis 3,
§ 8 Absatz 2 und die
§§ 9 und
10 des Marktüberwachungsgesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden.
3Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) 1Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. 2Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) 1Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- 2.
- zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
- 3.
- Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie
- 4.
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
2Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den
§§ 7 und
15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten.
3Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der
§§ 4 und
5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7)
1Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf.
2Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen oder weniger haben.
3Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie.
4Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (
§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
Frühere Fassungen von § 47 KrWG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, 4. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die ... Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet, 6. entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder ... eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1 , § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 355
Sonstige
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer BekanntgabeverordnungV. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Zitat in folgenden NormenAbfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 12 AbfVerbrG Maßnahmen zur Überwachung (vom 10.11.2016) ... 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig. (3) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige ...
§ 18 AbfVerbrG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023) ... mit Warntafeln versieht, 12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... nicht rechtzeitig erteilt, 13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die ... Prüfung nicht gestattet, 14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, 15. ...
Batteriegesetz (BattG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
§ 28 BattG Vollzug (vom 01.01.2021) ... § 14 dauerhaft sicherzustellen. (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf ...
Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 2 ElektroG Anwendungsbereich (vom 15.08.2018) ... geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6 , § 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66 ...
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 2 VerpackG Anwendungsbereich (vom 03.07.2021) ... geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 2, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6 , § 50 Absatz 3, § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Artikel 2 SchadStProtAGÄndG Folgeänderungen ... Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend." (2) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober ...
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt ... 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) Nummer 13 wird wie ... folgt gefasst: „13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes ... 40 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. e) Nummer 18 wird wie folgt ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 3 IndEmissRLUG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vom 02.05.2013) ... durch die Wörter „bestimmte Ereignisse" ersetzt. 2. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt: „(7) Für alle ... b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern „nach § 47 Absatz 4" die Wörter „oder Absatz 9 Satz 1" eingefügt. 6. Die ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Zitate in aufgehobenen TitelnElektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
§ 2 ElektroG Anwendungsbereich (vom 09.05.2013) ... Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47 , 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des ...
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