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§ 47 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 47 Verkehr mit Taxen
(1) 1Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 2Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) 1Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. 2Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. 3Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 3In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
- das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
- 2.
- die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
- 3.
- den Fahr- und Funkbetrieb,
- 4.
- die Behindertenbeförderung und
- 5.
- die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 47 PBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 PBefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a PBefG Bereitstellung von Mobilitätsdaten (vom 01.07.2022)
... im Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 , 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden ...
§ 46 PBefG Formen des Gelegenheitsverkehrs (vom 01.08.2021)
... (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1. Verkehr mit Taxen ( § 47 ), 2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), 3. Verkehr mit ...
§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (vom 01.08.2021)
... deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... Personenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b), f) den Verkehr mit Taxen ( § 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ), g) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012)
... eines Verkehrs mit Taxen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG 100 bis 1.465 6. Genehmigung für die Ausführung ... mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG 100 bis 1.465 7. Genehmigung für die ...
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5
... eines Verkehrs mit Taxen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG 100 bis 1.465 6. Genehmigung für die Ausführung ... mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG 100 bis 1.465 7. Genehmigung für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 1 PersBefördRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: „e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5),". b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... im Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 , 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden ... „oder den gebündelten Bedarfsverkehr" eingefügt. 24. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „nur" die Wörter „an behördlich zugelassenen ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 47 " die Wörter „und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50" ...
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