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§ 47 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 47 Sonstige Erträge
Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:
- 1.
- die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;
- 4.
- die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den
- a)
- zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind;
- b)
- Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.
Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009
Frühere Fassungen von § 47 RechVersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2009 | Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 RechVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
... Quoten dürfen fortgeschrieben werden. (2) § 6 Absatz 1, die §§ 47 , 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... oder Firmenwert; 4. geleistete Anzahlungen." 2. In den §§ 47 und 48 wird jeweils in Satz 2 die Nummer 2 gestrichen. 3. § 51 wird wie folgt ... wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47 , 48 und 55 Abs. 3, die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des ...
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Artikel 4 RechVÄndV Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... 64 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Absatz 1, die §§ 47 , 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des ...
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