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§ 47 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 47 Briefwahlunterlagen
(1) 1Der Wahlvorstand erstellt anhand der Bewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. 2Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
(2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet diese den Wahlberechtigten.
(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
- 1.
- einem Stimmzettel,
- 2.
- einem Stimmzettelumschlag,
- 3.
- einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
- a)
- persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
- b)
- im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
- 4.
- einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe" sowie
- 5.
- einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.
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