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§ 47 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
(1) 1Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. 2Die Bescheinigung dient als Nachweis der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. 3Zur Prüfung sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
- 2.
- Nachweise über die praktische Erfahrung und
- 3.
- Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
(2) 1Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. 2Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Angaben zur Person,
- 2.
- eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
- 3.
- den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.
(3) 1In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln. 2Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere Folgendes vermittelt werden:
- 1.
- naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
- 2.
- angewandter Strahlenschutz und
- 3.
- allgemeine und anwendungsspezifische Strahlenschutzmaßnahmen.
(4) 1Die zuständige Stelle kann eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. 2Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.
(5) 1Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird. 2Die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Approbationsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle erteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
(6) Für Medizinische Technologen für Radiologie gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2 des MT-Berufe-Gesetzes als erbracht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung V. v. 10. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 m.W.v. 16. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 47 StrlSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.01.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 StrlSchV Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde (vom 20.04.2024)
... 2, 5. Personen nach § 146 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. (2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines ...
§ 51 StrlSchV Anerkennung von Kursen (vom 16.01.2024)
... Kurse nach § 47 Absatz 3 , § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und ... nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 sind von der für den Sitz ... Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und das notwendige Wissen im Strahlenschutz entsprechend § 47 Absatz 3 zu vermitteln, 2. die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwendeten Lehrmaterialien, ...
§ 189 StrlSchV Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51) (vom 16.01.2024)
... gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1 . Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die erforderliche Fachkunde im ... waren, gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1 . § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Im Übrigen gilt eine ... gilt eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Bescheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 fort. (2) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 1 Satz ... theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese Feststellung als Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 5 ... im Strahlenschutz gilt als Bescheinigung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 fort. Hat die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der ... so gilt diese Feststellung als Feststellung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galten die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 16 ZApprO Fachkunde im Strahlenschutz
... des Schädels erworben, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde zuvor nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) festgestellt hat, dass die Universität die ...
§ 68 ZApprO Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil (vom 01.10.2021)
... besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. (3) Die nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde des Landes kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 16 Absatz 1 ...
Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Anlage 3 AtSMV (zu § 6 und § 8) Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen (vom 31.12.2018)
... - zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder - mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... der rechtfertigenden Indikation und der Befundung, bleibt unberührt." 12. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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