Tools:
Update via:
§ 47 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
|
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
|
§ 47 Behördliches Verfahren
(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für
- 1.
- von Antragsstellern und Prüfstellen vorzulegende Dokumente,
- 2.
- für die Bekanntgabe von Entscheidungen und
- 3.
- für die sonstige Kommunikation.
(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektronische Form vor, kann es eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifizierungsstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form übermitteln.
(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.
(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt.
(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag
- 1.
- des Projektträgers,
- 2.
- der Validierungsstelle oder
- 3.
- der Verifizierungsstelle.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 m.W.v. 8. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 47 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.06.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
aktuell | vor 01.01.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... die an der ursprünglichen Prüfung nicht mitgewirkt haben." 25. In § 47 Absatz 6 werden die Wörter „, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten," ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,". 24. § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Behördliches Verfahren (1) ... im Gastgeberstaat hat,". 24. § 47 wird wie folgt gefasst: „ § 47 Behördliches Verfahren (1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/47_UERV.htm