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§ 47 - Wehrstrafgesetz (WStG)

neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 47 Tätigkeit für eine fremde Macht



(1) Wer als Soldat oder früherer Soldat ohne die nach § 20 oder § 20a des Soldatengesetzes erforderliche Genehmigung eine Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn eine Gefahr für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der ausgeübten Tätigkeit offensichtlich ausgeschlossen werden kann.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Verteidigung verfolgt.

(5) 1Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. 2Ist der Täter von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach diesen Vorschriften nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.





 

Frühere Fassungen von § 47 WStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2025Artikel 1 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 WStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WStG Geltungsbereich (vom 26.02.2025)
... (§§ 30 bis 41). (3) Wegen einer Tätigkeit für eine fremde Macht ( § 47 ) sind auch frühere Soldaten strafbar. (4) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 1 SoldSpÄndG Änderung des Wehrstrafgesetzes
... 3 eingefügt: „(3) Wegen einer Tätigkeit für eine fremde Macht ( § 47 ) sind auch frühere Soldaten strafbar." b) Die bisherigen Absätze 3 und ... die Wörter „oder früherer Soldat" eingefügt. 3. § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Tätigkeit für eine fremde Macht ... Soldat" eingefügt. 3. § 47 wird wie folgt gefasst: „ § 47 Tätigkeit für eine fremde Macht (1) Wer als Soldat oder früherer Soldat ...