Tools:
Update via:
§ 47d - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
|
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
|
§ 47d Lärmaktionspläne
(1) 1Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
- 1.
- Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,
- 2.
- Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern.
(2) 1Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. 2Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
(3) 1Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. 2Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. 3Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. 4Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. 5Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
(4) § 47c Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. 2Ist ein Lärmaktionsplan nach Satz 1 im Kalenderjahr 2023 zu überprüfen und zu überarbeiten, dann hat dies bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 zu erfolgen.
(6) § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht G. v. 3. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340 m.W.v. 9. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 47d BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.07.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 103 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 76 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 30.06.2012 | Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.06.2012 BGBl. I S. 1421 |
aktuell | vor 30.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47d BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47d BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47e BImSchG Zuständige Behörden (vom 06.07.2013)
... sind zuständig für die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie nach § 47d Abs. 7. (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Ausarbeitung der ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Anlage 5 UVPG Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" (vom 01.01.2024)
... nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 2.1 Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des ...
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
§ 14 FlugLärmG Schutzziele für die Lärmaktionsplanung (vom 07.06.2007)
... der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte ...
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 27 39. BImSchV Luftreinhaltepläne (vom 31.12.2016)
... Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986
Artikel 1 FluLärmGuaÄndG Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
... für die Lärmaktionsplanung Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 103 11. ZustAnpV Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 3 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1, § 39 Satz 1, § 47c Absatz 5 Satz 1, Absatz 6, § 47d Absatz 7 , § 51a Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 2 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV
... Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur ...
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Artikel 1 KlImSchVG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 09.07.2024)
... das Komma und das Wort „Lärmminderungspläne" gestrichen. 17. Dem § 47d Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Ist ein Lärmaktionsplan nach Satz 1 im ...
Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Artikel 2 7. EisenbRÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen." 2. Nach § 47d Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Öffentliche ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 76 10. ZustAnpV Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Reaktorsicherheit" ersetzt. 3. In § 47c Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, § 47d Absatz 7, § 48 Absatz 1a Satz 2, § 51a Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 53 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/47d_BImSchG.htm