(1)
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (
§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
- 1.
- zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung,
- 2.
- zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen,
- 3.
- zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,
- 4.
- zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.
2Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der
Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 12a der
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der
Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021 L 269 vom 28.7.2021, S. 65) geändert worden ist an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (
§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen
- 1.
- zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen,
- 2.
- zur Datenerhebung und Datenübermittlung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 47c BImSchG Lärmkarten (vom 27.06.2020) ... Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder ...
V. v. 06.03.2006 BGBl. I S. 516; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340