1Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden.
2Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter;
§ 509 ist entsprechend anzuwenden.
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G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 6 EGHGB (vom 25.04.2013) ... Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480 , 483, 485 und 488, die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, ...
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ... Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480 , 483, 485 und 488, die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, ... anzuwenden, wenn das Schiff nicht zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird: 1. § 480 über die Verantwortlichkeit des Reeders für ein Mitglied der Schiffsbesatzung und einen ...