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§ 48 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
§ 48 Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
- 1.
- folgende Bundesbehörden:
- a)
- das Bundesministerium der Finanzen,
- b)
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
- c)
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- d)
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder
- e)
- die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,
- 2.
- Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- Organe der Europäischen Union,
- 4.
- anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder
- 5.
- anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_37._BImSchV.htm