(1)
1Werden bei Prüfungen nach
§ 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach
§ 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach
§ 62 zu beseitigen.
2Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.
(2)
1Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach
§ 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von
§ 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren.
2Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten ... 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 30. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt, 31. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht ... außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 32. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, 33. entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ...
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812