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Artikel 48 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 48 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 48 ändert mWv. 1. Januar 2025 BNatSchG offen

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt gefasst:

§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften".

2.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften".

b)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich

1.
der Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen,

2.
wirksamer und fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen in Bezug auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt, sowie hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands dieser Arten im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2,

3.
der Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt,

4.
der Ausstattung von Bahnstrecken mit einer Oberleitung (Elektrifizierung), einschließlich deren Erneuerung, bei deren Beachtung in Bezug auf Stromschlag und Leitungsanflug von Vögeln in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt und den Vorgaben des § 41 Satz 1 entsprochen wird."

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