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§ 48 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 48 Verwaltungsvorschriften
(1) 1Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
- Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
- 2.
- Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
- 3.
- das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
- 4.
- die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
- 5.
- äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
- 6.
- angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) 1Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. 2Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) 1Abweichend von Absatz 1a
- 1.
- können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
- a)
- wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
- b)
- in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
- kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
- a)
- wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
- b)
- in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates G. v. 30. November 2016 BGBl. I S. 2749 m.W.v. 7. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 48 BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2749 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 76 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20.11.2014 BGBl. I S. 1740 |
aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 3 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG) vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BImSchG Genehmigungsvoraussetzungen (vom 02.05.2013)
... nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber 1. der ...
§ 12 BImSchG Nebenbestimmungen zur Genehmigung (vom 09.07.2024)
... auferlegt werden. (1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von ...
§ 17 BImSchG Nachträgliche Anordnungen (vom 07.12.2016)
... Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen. (2) ...
§ 31 BImSchG Auskunftspflichten des Betreibers (vom 15.12.2020)
... nach § 7 ein Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder ... nach § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen Anordnung nach ...
§ 52 BImSchG Überwachung (vom 02.05.2013)
... 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten. (1a) Im Falle des § 31 ...
Zitat in folgenden Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
... werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. (2) Das Gleiche ...
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 21 9. BImSchV Inhalt des Genehmigungsbescheids (vom 14.12.2017)
... strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2, § 12 Absatz 1b oder § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , 4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung, 5. die Begründung, aus der ...
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3266, 3942
§ 4 26. BImSchV Anforderungen zur Vorsorge (vom 22.08.2013)
... zu minimieren. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln." 5. § 48 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Artikel 1 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 12 Absatz 1a werden die Wörter „Emissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 für bestimmte Emissionen und Anlagenarten nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen ... Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen." b) Dem ... Behörde vorhanden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 14. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 1 IndEmissRLUG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 02.05.2013)
... „(1a) Für den Fall, dass Emissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 für bestimmte Emissionen und Anlagenarten nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen oder ... nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von ... 7 ein Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder ... § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen ... 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt. 17. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein ... 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten." b) Nach Absatz 1 ...
Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 2 RGU Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber 1. der ...
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 1 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder
... zu minimieren. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (3) Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 3 IndEmissRLUV Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (vom 02.05.2013)
... Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2, § 12 Absatz 1b oder § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" eingefügt. b) ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 76 10. ZustAnpV Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... ersetzt. 3. In § 47c Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, § 47d Absatz 7, § 48 Absatz 1a Satz 2, § 51a Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, ...
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
Artikel 1 12. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat." 11. § 48 Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 62 wird wie folgt geändert: a) ...
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