Tools:
Update via:
§ 48 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
§ 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
§ 48 wird in 4 Vorschriften zitiert
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Anzeige
Zitierungen von § 48 Betriebsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
... 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48 , 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 ...
§ 115 BetrVG Bordvertretung
... und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten. (6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat finden für die ...
§ 116 BetrVG Seebetriebsrat
... (5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr. (6) ...
Zitat in folgenden Normen
Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 32 PostPersRG Gesamtbetriebsrat
... Die §§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_BetrVG.htm