(1)
1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des §
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische
- 1.
- bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und
- 2.
- nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind.
2Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte.
§ 68 EnergieStG Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (vom 01.06.2022) ... e gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48 , 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung ... Steuersätzen bemisst. (7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48 , 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten ...
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 1 EnergieStSenkG Änderung des Energiesteuergesetzes ... e gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48 , 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung ... Steuersätzen bemisst. (7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48 , 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten ...