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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 48 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 48 Bachelorthesis



(1) Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden ihre Fähigkeit nachweisen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.

(2) 1Das Thema der Bachelorthesis soll von der oder dem Studierenden vorgeschlagen werden. 2Das Prüfungsamt entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. 3Wurde kein Vorschlag eingereicht oder lehnt das Prüfungsamt ihn ab, so wird ihr oder ihm vom Prüfungsamt ein Thema zugeteilt. 4Ein festgelegtes Thema kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes geändert werden.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. 2In dieser Zeit sind die Studierenden von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) 1Den Abgabetermin für die Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. 3Die Studierenden müssen bei Abgabe versichern, dass sie die Bachelorthesis selbstständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4Das Prüfungsamt kann die Form der Erklärung vorgeben. 5Der Fachbereich Finanzen ist berechtigt, die nach Satz 2 versicherten Angaben auch unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel zu überprüfen.

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