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§ 48 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 48 Wiederholung



(1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung wiederholen.

(2) 1Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 3Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) 1Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmen, ob und welche Studienabschnitte die oder der Studierende zur Vorbereitung auf die Wiederholungsabschlussprüfung erneut zu absolvieren hat. 2Alle Leistungsnachweise sind innerhalb dieser zu wiederholenden Studienabschnitte erneut zu erbringen. 3Die dabei erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 4Das Studium wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(4) Wird die Abschlussprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium beendet.

(5) 1In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Abschlussprüfung besteht. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

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