§ 48 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung



(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung.

(2) 1Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.



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