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§ 48 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 48 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Wesentliche Unterschiede nach § 47 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat
- 1.
- durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung desjenigen Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, in Vollzeit oder Teilzeit oder
- 2.
- durch lebenslanges Lernen.
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
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Zitierungen von § 48 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 MTBG Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
... vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 48 ausgeglichen ...
§ 57 MTBG Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
... entspricht, und c) entweder aa) nach § 46 Absatz 3, § 47 und § 48 mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, in dem die ...
Zitat in folgenden Normen
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 62 MTAPrV Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
... eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 48 des MT-Berufe-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ...
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