Tools:
Update via:
§ 48 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |
§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens zum 30. Juni 2024 und sodann mindestens alle vier Jahre vor:
- 1.
- einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende,
- 2.
- eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
- 3.
- eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen.
(2) 1Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. 2Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
Frühere Fassungen von § 48 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 MsbG Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023)
... nach Absatz 1 sind die Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu berücksichtigen. (3) Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 7 wird die Angabe „; Übergangsvorschrift" gestrichen. h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums ... gestrichen. h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz". ... nach Absatz 1 sind die Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu berücksichtigen. (3) Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für ... dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" vorangestellt. 34. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums ... vorangestellt. 34. § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (1) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_MsbG.htm