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§ 48 - Postgesetz (PostG)

§ 48 Abweichung von genehmigten Entgelten



(1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.

(3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.

 
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Zitierungen von § 48 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 PostG Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
... 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48 . Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten ...
§ 49 PostG Nachträgliche Entgeltregulierung
... die den Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen. § 48 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Allgemeine ...
§ 62 PostG Entgelte für förmliche Zustellungen
... Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48 , falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... 2024 der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterworfen sind, gilt die Vorgabe des § 48 erst ab dem erstmaligen Erlass einer entsprechenden Entgeltgenehmigung, spätestens aber ab ...