Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des
Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach §
264 des
Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670