(FNA 900-16)
Das
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch
Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen
(Postsicherstellungsgesetz - PSG)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen)."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und Telekommunikationsdiensten" sowie die Wörter „oder Telekommunikationsdiensten" gestrichen.
- 3.
- Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt und werden die Wörter „oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Wort „Entgelte" und das Semikolon gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- d)
- In Satz 1 werden die Wörter „und den Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.
- e)
- In Satz 2 werden die Wörter „und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3" gestrichen.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 4 bis 6.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen (vom 01.04.2025) ... vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 10. ...
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen ... 6 des Postsicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506; 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, bis zum 18. Juli 2024 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der ...
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 43 PostModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.07.2024) ... und das Postsicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer ...