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§ 48 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 48 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit V. v. 30. Juni 2021 BGBl. I S. 2334 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 48 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 30.06.2021 BGBl. I S. 2334 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334
Artikel 2 BMUBGebVEV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 (weggefallen) ". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 ... b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 48 ) (weggefallen)". 2. § 48 wird aufgehoben. 3. Anlage 1 (zu § ... wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 48) (weggefallen)". 2. § 48 wird aufgehoben. 3. Anlage 1 (zu § 48) wird ... 48) (weggefallen)". 2. § 48 wird aufgehoben. 3. Anlage 1 (zu § 48 ) wird ...
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