(1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet,
- 1.
- mit dem Zahlungsauslösedienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren,
- 2.
- unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen oder zugänglich zu machen und
- 3.
- Zahlungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte so zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler unmittelbar übermittelt, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.
(2) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.
§ 68 ZAG Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung ... Fassung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 geltenden ... Fassung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 geltenden ... Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern den Zugang zu ... den Zugang zu ihren Zahlungskonten nicht verweigern, weil sie die Anforderungen der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 nicht erfüllen. (4) Bis zum Inkrafttreten des § 55 ...
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773